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Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Gemeindemuseum Edingen-Neckarhausen (e.V.), im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel / Zweck des Vereins

  1. Der Verein unterstützt die Gemeinde bei der Einrichtung und den Betrieb eines Gemeindemuseums und fördert Tätigkeiten im Bereich von Kunst und Kultur, Ausstellungen und Erhaltung von kulturellen Werten.
    Der Verein unterstützt ferner die „Interessengemeinschaft Gemeindemuseum“ finanziell bei den oben genannten Aufgaben. Aus dem Verein gehen zu jeder Aktivität die erforderlichen aktiven Mitglieder hervor.
    Die erforderlichen Gelder für eine Ausstellung sind zwischen der Interessengemeinschaft und dem Förderverein abzustimmen und festzulegen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, organisiert in der „Interessengemeinschaft Gemeindemuseum“; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) sind mit dem Vorstand und dem Koordinator der Interessengemeinschaft Gemeindemuseum je nach Projekt abzustimmen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Vereinkassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Pressewart
  • dem Koordinator der Interessengemeinschaft Gemeindemuseum
  • dem Beisitzer

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

Ordentliche Mitgliederversammlungen (Generalversammlungen) sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen in Textform und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Einberufene Mitgliederversammlung sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

Änderungen des Vereinszwecks oder die Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Stimmeinhaltungen bleiben unberücksichtigt.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Über die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitliederversammlung (Generalversammlung) auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an der Gemeinde Edingen-Neckarhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (bevorzugt für das Gemeindemuseum), mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Für Beschlüsse über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heidelberg.

Die Satzung wurde am 12.05.1997 errichtet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.05.2023 tritt die vorliegende Fassung an Stelle derjenigen vom 28.07.1997.

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2023

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